/ 30/06/2021
Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening – Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JULI 1964. – Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie – op 27 december 2005 – van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : – de wet van 22 maart 1971 tot wijziging van artikel 10 van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 23 april 1971); – de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); – de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake Volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1994); – dewet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); – de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); – de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); – de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002); – de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); – dewet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE8. JULI 1964 – Gesetz über die dringende medizinische Hilfe Artikel 1 – [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe.Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst gewährleistet werden.
Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes im Einklang stehen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom3. März 1998)] Art.2 – Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden sind. [Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung des Staatspersonals anlehnt.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977)] Art. 3 – Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe Arbeitsweise sorgen. [Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegt worden sind.] [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] [Art. 3bis – § 1 – Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen worden sind.
Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung mit dem Minister des Innern festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält.
Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. § 2 – Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende medizinische Hilfe Rechnung getragen. § 3 – Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. § 4 – Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § 2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. § 5 – Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts wegen aufgehoben.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] Art. 4 – Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis setzen. [Art. 4bis – Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist das Einsatzteam der Funktion “Mobiler Rettungsdienst” verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste Krankenhaus.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 5 – Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf davon in Kenntnis setzen.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden medizinischen Hilfe mitzuwirken.] [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22.
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: « Art. 5 – Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf davon in Kenntnis setzen. […] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » Art. 6 – Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der Funktion “Mobiler Rettungsdienst”, der sich bei dem oder den Patienten befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu treffen. [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] [Art. 6bis – § 1 – Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 – Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 – Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] » Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: « [Art. 6bis – Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22.
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie folgt: « Art. 6bis – § 1 – Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 – Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 – Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind. [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14.
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt umnummeriert: « [Art. 6ter ] – § 1 – Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer.
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung fest.
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König festgelegten Modalitäten gedeckt. § 2 – Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. § 3 – Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets sind. [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » Art. 7 – § 1 – Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. § 2 – Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt hat.
Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil.
Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere Verpflichtungen auferlegen. § 3 – [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 8 – Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es:1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen.Der Fonds ist dazu jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist,2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen “Mobiler Rettungsdienst” beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben.Gegenüber [den Funktionen “Mobiler Rettungsdienst” und den Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und Dienste. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 9 – Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist.
Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen “Mobiler Rettungsdienst” und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell verpflichtet ist, geltend machen können, ein.
Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter erhoben werden wie die Strafverfolgung. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] Art. 10 – [Die Ärzte, [die Funktionen “Mobiler Rettungsdienst” und die Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende medizinische Hilfe zu erhalten.
Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden kann, müssen der Arzt, [die Funktion “Mobiler Rettungsdienst” oder der Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich sein können.
Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen registrierten Anruf mitteilen. [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] [Art. 10bis – § 1 – Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aus.
Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. § 2 – Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] Art. 11 – Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel 6bis §§ 2 und 3 verstossen].
Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 obliegenden Pflichten nachzukommen. [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert.
Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausführen.] [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14.
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] Art. 12 – [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche Unterstützung] Art. 13 – Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes fest.